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Vereinssatzung Kulturförderverein SappaLostra

Aktuelle Vereinsatzung des Kulturfördervereins SappaLostra | Lorsch Juni 2024

§1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „SappaLostra“. Der Sitz des Vereines ist 64653 Lorsch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt derzeit nicht, kann von dem zuständigen Organ aber jederzeit beschlossen werden.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Mit der Förderung soll bewirkt werden, dass Kleinkunst in Lorsch weiterhin zu verhältnismäßig günstigen Eintrittspreisen angeboten wird, und so einem breiten Publikum auch ein regelmäßiger Kunst- und Kulturgenuss ermöglicht bzw. erleichtert wird.
  2. Zur Verfolgung dieses Zwecks
    2.1. betätigt sich der Verein als Veranstalter von Kunst und Kultur. Hierfür tritt der Verein in Künstlerverträge, die zwischen Veranstaltern aus Lorsch und Dritten geschlossen werden, ein. Für die Vermietung des Veranstaltungsortes sowie sonstige Dienstleistungen (Werbung, Kartenvorverkauf) erhält der Veranstalter eine angemessene Vergütung. Der Verein tritt auch nach außen hin (Programmhefte, Plakate, ...) als Veranstalter auf.
    2.2. unterstützt der Verein andere gemeinnützige Vereine, die denselben Zweck verfolgten wie die SappaLostra.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zweck verwandt werden. Die Mitglieder (Paten) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb, Beendigung der Patenschaft

  1. Pate des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt eines Paten bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Die Streichung der Patenschaft durch den Vorstand kann einen Monat nach der zweiten Mahnung wegen nicht entrichteter Patenbeiträge erfolgen, wenn die zweite Mahnung auf die möglichen Rechtsfolgen weiterer Säumigkeit hinweist.

    § 4 Patenbeiträge

    1. Von den Paten werden Patenbeiträge erhoben.
    2. Der Patenbeitrag beträgt für eine Einzelperson 100,– Euro jährlich. Für Ehegatten/eheähnliche Lebensgemeinschaft /Partnerschaften wird ein Beitrag von 150,– Euro jährlich erhoben. Für den Beitritt einer Firma zum Freundeskreis für Kunst und Kultur wird ein Jahresbeitrag von mindestens 500,– Euro erhoben. Die Firma erhält dafür im Jahresverlauf Freikarten im Wert von 30 Prozent ihres Jahresbeitrages.

    § 5 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Patenversammlung.
    2. 2.1 Der Vorstand besteht aus dem aus mindestens drei Personen bestehenden Leitungsgremium, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister.
      2.2 Die Mitglieder des Leitungsgremiums können die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes einvernehmlich nach sich aus dem Satzungszweck ergebenden Themenschwerpunkten auf die Mitglieder des Leitungsgremiums verteilen.Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vertreten. Der Vorstand wird von der Patenversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
    3. 3.1. Das Leitungsgremium kann nur insgesamt gewählt werden.
      3.2. Wahlvorschläge aus den Reihen der Patinnen und Paten müssen sich daher stets auf eine Personenmehrheit mit mindestens drei Personen beziehen.
      3.3. Ebenso können Bewerberinnen oder Bewerber durch Wahl der Patenversammlung zu einem bestehenden Wahlvorschlag für ein Leitungsgremium hinzugefügt werden.
      3.4. Erhält kein Wahlvorschlag für ein Leitungsgremium nach dem dritten Wahlgang eine Mehrheit, kann statt eines Leitungsgremiums eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden, die an die Stelle des Leitungsgremiums treten.
    4. Der Vorstand vertritt den Verein durch ein Mitglied des Leitungsgremiums gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Aufgabenverteilung im Sinn des Absatz 2.
    5. Die Patenversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Wenn das Vereinsinteresse es gebietet, können jederzeit außerordentliche Patenversammlungen einberufen werden. Die Vereinsmitglieder sind von der Patenversammlung in geeigneter Weise rechtzeitig zu unterrichten. Beschlüsse der Patenversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Paten; Satzungsänderungen sowie ein Beschluss nach § 1 Absatz 1 Satz 4 dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Paten.

      § 6 Zweckbindung bei Auflösung oder Zweckwegfall

      1. Der Verein kann durch Beschluss der Patenversammlung aufgelöst werden, wenn diese Patenversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Paten erforderlich.
      2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Im Falle der Auflösung geht das Vereinsvermögen daher an den Kinder-, Lepra- und Adivasihilfe Indien e.V. Nitya Seva.

      Lorsch, Juni 2024